Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma D2 Fenster und Türen Kassel GmbH (kurz D2 Fenster und Türen genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma D2 Fenster und Türen und dem Käufer /Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Firma D2 Fenster und Türen sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma D2 Fenster und Türen.

(2) Der Besteller übergibt D2 Fenster und Türen zwecks Angebotserstellung genaue Leistungsbeschreibungen und die genauen Maße für die zu liefernden Elemente. Nach deren Überprüfung wird D2 Fenster und Türen nach Absprache mit dem Besteller ein dementsprechendes Angebot fertigen. Sämtliche Angebote sind freibleibend.

(3) Eine Angebotserstellung ist D2 Fenster und Türen nur möglich, wenn der Besteller für die zu liefernden Elemente die genauen Maße und Daten der D2 Fenster und Türen vor Angebotserstellung zukommen lässt. Eine Haftung von D2 Fenster und Türen für die Maßhaltigkeit der zu liefernden Elemente ist insofern ausgeschlossen, als vom Besteller ungenaue, fehlerhafte oder falsche Maße angegeben werden.

(4) D2 Fenster und Türen erstellt nach Angebotsfertigung eine Auftragsbestätigung, die vom Besteller zu unterzeichnen und an D2 Fenster und Türen zurückzuschicken ist. Erst nach Eingang der Auftragsbestätigung und Zahlung des vereinbarten Vorschusses wird D2 Fenster und Türen mit der Produktion der Elemente beginnen bzw. die Produktion der Elemente in Auftrag geben bzw. den Einbau beginnen. Damit werden die Maße der Auftragsbestätigung Vertragsinhalt. Eventuell darin enthaltene Maße und Daten gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang des Auftrags maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von D2 Fenster und Türen.

(6) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbart wird.

(7) Die Verkaufsangestellten der Firma D2 Fenster und Türen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(8) Soweit es sich bei den Erzeugnissen, die Vertragsbestandteil geworden sind, um Maßanfertigungen handelt, sind Auftragsstornierung, Umtausch und/oder Rücknahme ausgeschlossen bzw. nur gegen Zahlung von 90 % des den Gegenstand betreffenden Bruttoauftragswertes möglich.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma D2 Fenster und Türen an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Firma D2 Fenster und Türen genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager Kassel bzw. Lager Produzent/Vorlieferant. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Abweichungen von den Verpackungsvorschriften bleiben ohne Einfluss auf die Abnahmepflicht und verpflichten D2 Fenster und Türen nicht zum Schadensersatz.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma D2 Fenster und Türen die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma D2 Fenster und Türen oder deren Unterlieferanten eintreten, –
hat die Firma D2 Fenster und Türen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma D2 Fenster und Türen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma D2 Fenster und Türen nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern die Firma D2 Fenster und Türen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma D2 Fenster und Türen.

(5) Die Firma D2 Fenster und Türen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma D2 Fenster und Türen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Firma D2 Fenster und Türen berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma D2 Fenster und Türen verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Firma D2 Fenster und Türen gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt soweit nicht abweichend vereinbart bei neuen Waren 24 Monate.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma D2 Fenster und Türen bzw. des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Vebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung der Firma D2 Fenster und Türen Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma D2 Fenster und Türen unverzüglich, d. h. innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht den vertraglichen Eigenschaften entsprechen, verlangt D2 Fenster und Türen nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:

  • a) das schadhafte Element zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
  • b) der Käufer das schadhafte Element bereithält und ein Service-Techniker der Firma D2 Fenster und Türen zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Firma D2 Fenster und Türen diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Firma D2 Fenster und Türen zu bezahlen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Gewährleistungsansprüche gegen D2 Fenster und Türen stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

§ 7 Ersatzteile

Die Firma D2 Fenster und Türen wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung eines D2 Fenster und Türen Ersatzteile für dieses zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Firma D2 Fenster und Türen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma D2 Fenster und Türen die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der Firma D2 Fenster und Türen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Firma D2 Fenster und Türen durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Firma D2 Fenster und Türen unentgeltlich. Ware, an der der Firma D2 Fenster und Türen (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Die Firma D2 Fenster und Türen ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Firma D2 Fenster und Türen hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Firma D2 Fenster und Türen ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma D2 Fenster und Türen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Firma D2 Fenster und Türen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage

§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma D2 Fenster und Türen 15 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Firma D2 Fenster und Türen ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma D2 Fenster und Türen berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma D2 Fenster und Türen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und wertmäßig gutgeschrieben wird.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Firma D2 Fenster und Türen berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

(4) Wenn der Firma D2 Fenster und Türen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Firma D2 Fenster und Türen andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Firma D2 Fenster und Türen berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma D2 Fenster und Türen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Die Firma D2 Fenster und Türen behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Patente

(1) Die Firma D2 Fenster und Türen wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung der Firma D2 Fenster und Türen ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Firma D2 Fenster und Türen die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der Firma D2 Fenster und Türen ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(2) Die Firma D2 Fenster und Türen hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 12 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma D2 Fenster und Türen im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Firma D2 Fenster und Türen nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Kassel ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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